Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG

LADA NIVA IG Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.

Der am 08.05.2020 gegründete Verein führt folgenden Namen: Lada Niva IG Deutschland e.V.

2.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

3.

Der Verein hat seinen Sitz in

98587 Steinbach-Hallenberg,

Unterschönauer Hauptstrasse 85 B.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger.

3.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

4.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO.

5.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  • Organisation von nationalen und internationalen Treffen

  • Teilnahme an Offroad- und Outdoormessen

  • Reisen rund um den Lada Niva / Taiga / 4×4 / Urban und weiteren Modellen

  • Soziale Projekte im In- und Ausland

  • Schulungen und Workshops

  • Spendenprojekte und die dazugehörigen Veranstaltungen

  • Hilfsprojekte

6.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.

Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

2.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

3.

Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

4.

Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

  • wenn das Mitglied den Beitrag nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen leistet

  • wenn das Mitglied bei der Anmeldung bewußt falsche Angaben macht

  • bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen

  • bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins

  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise das Zeigen rechtsextremer und verfassungsfeindlicher oder kriegsverherrlichender Kennzeichen und Symbole

5.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

6.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Ausschüsse

§ 9 Mitgliederversammlung

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ist eine Präsenzveranstaltung nicht möglich kann die Sitzung auch per Videochat online abgehalten werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.

Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 4 Wochen.

3.

Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4.

Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (>50%) der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von >75% der abgegeben gültigen Stimmen.

6.

Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

7.

Anträge können gestellt werden von:

a) jedem wahlberechtigten Mitgliedern

b) vom Vorstand

8.

Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit zugestimmt wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus – fristgemäß – beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

2.

Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 2 Vereinszweck) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.

§ 11 Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart/Schatzmeister
  • Schriftführer

2.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch folgende Vorstandsmitglieder vertreten:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein Vertretungsberechtigt.

4.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 4 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Kürzere Wahlperioden können auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (>50%) beschlossen werden. Längere Wahlperioden (mehr als 4 Jahre) sind nicht möglich.

5.

Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer

1.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf. Die Funktion des 2. Kassenprüfers erfüllt der vom Verein beauftragte Steuerberater.

2.

Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.

Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.

Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2.

Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3.

Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

Ärzte ohne Grenzen e.V.

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.05.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Lada Niva IG Deutschland e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 08.05.2020 wird mit Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister ungültig.

 

Steinbach-Hallenberg, den 20.05.2023